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Welche Lösungen gibt es?

Im Laufe der Jahre haben sich eine Vielzahl von – durch den BGH bestätigten – rechtlichen Ansatzmöglichkeiten herauskristallisiert, mit denen sich geschädigte Immobilienkäufer von ihrer „Schrottimmobilie“ wieder lösen können.

In Betracht kommen insbesondere die folgenden Ansätze:

  1.) Vermittler
  Gegen den Vermittler der Immobilie kommen häufig  
  Schadensersatzansprüche aus Falschberatung in Betracht:
  Solche Ansprüche sind immer dann gegeben, wenn die Anleger/Käufer
  seitens des Vermittlers nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche
  Werthaltigkeit der Immobilie oder Erträge aufgeklärt wurde.

  2.) Banken
  Viele Immobilien sind im Zusammenwirken mit Banken vertrieben worden. 
  Dabei haben die Banken die Immobilien der Anleger finanziert.

  Häufig wurde dem Anleger bereits zusammen mit den Prospekten der
  Immobilie ein Finanzierungsantrag einer bestimmten Bank vorgelegt.
  Im Zusammenhang mit diesen so genannten „verbundenen Geschäften“
  gibt es ebenfalls eine Vielzahl von Ansatzmöglichkeiten um die
  Beteiligung auch gegenüber den finanzierenden Banken
  rückabzuwickeln.

  3.) Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer
  Am Erfolg versprechendsten dürfte jedoch der nunmehr durch den BGH
  aufgezeigte Weg der Rückabwicklung der Immobilie wegen des Fehlens
  eines wirksamen Kaufvertrages sein. Wir verweisen insoweit auf unsere
  Mitteilung zu dem aktuellen BGH Urteil vom 11.06.2010 welche sie über
  den nachfolgenden Link aufrufen können:
    Weitere Kanzlei-Informationen zum Urteil und
  dessen Möglichkeiten


 

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