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Im Laufe der Jahre haben sich eine Vielzahl von – durch den BGH bestätigten – rechtlichen Ansatzmöglichkeiten herauskristallisiert, mit denen sich geschädigte Immobilienkäufer von ihrer „Schrottimmobilie“ wieder lösen können.
In Betracht kommen insbesondere die folgenden Ansätze:
1.) Vermittler Gegen den Vermittler der Immobilie kommen häufig Schadensersatzansprüche aus Falschberatung in Betracht: Solche Ansprüche sind immer dann gegeben, wenn die Anleger/Käufer seitens des Vermittlers nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche Werthaltigkeit der Immobilie oder Erträge aufgeklärt wurde.
2.) Banken Viele Immobilien sind im Zusammenwirken mit Banken vertrieben worden. Dabei haben die Banken die Immobilien der Anleger finanziert.
Häufig wurde dem Anleger bereits zusammen mit den Prospekten der Immobilie ein Finanzierungsantrag einer bestimmten Bank vorgelegt. Im Zusammenhang mit diesen so genannten „verbundenen Geschäften“ gibt es ebenfalls eine Vielzahl von Ansatzmöglichkeiten um die Beteiligung auch gegenüber den finanzierenden Banken rückabzuwickeln.
3.) Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer Am Erfolg versprechendsten dürfte jedoch der nunmehr durch den BGH aufgezeigte Weg der Rückabwicklung der Immobilie wegen des Fehlens eines wirksamen Kaufvertrages sein. Wir verweisen insoweit auf unsere Mitteilung zu dem aktuellen BGH Urteil vom 11.06.2010 welche sie über den nachfolgenden Link aufrufen können: Weitere Kanzlei-Informationen zum Urteil und dessen Möglichkeiten
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